Wer zur Miete wohnt, kennt den Gedanken vielleicht: „An der Wohnungstür darf ich sowieso nichts verändern – die gehört schließlich dem Vermieter.“
Aus unserer Erfahrung bei Beratungen zum Einbruchschutz hören wir genau das immer wieder. Deshalb verzichten Mieter teilweise auf zusätzliche Sicherungen, obwohl sie sich in ihrer Wohnung mehr Schutz wünschen.
Dabei ist die rechtliche Situation deutlich mieterfreundlicher, als viele vermuten: Einbruchschutz wird im Bürgerlichen Gesetzbuch ausdrücklich berücksichtigt.
Bild oben: Auch in Mietwohnungen kann zusätzlicher Einbruchschutz möglich sein. § 554 BGB sieht ausdrücklich einen Anspruch auf Erlaubnis geeigneter baulicher Veränderungen zum Einbruchschutz vor.
Das Gesetz nennt Einbruchschutz ausdrücklich
Nach § 554 Absatz 1 BGB kann ein Mieter verlangen, dass der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die dem Einbruchsschutz dienen.
Der Vermieter kann eine konkrete Maßnahme zwar ablehnen, wenn sie ihm nach Abwägung der Interessen nicht zugemutet werden kann. Eine pauschale Aussage wie „In einer Mietwohnung darf grundsätzlich nichts verändert werden“ entspricht der gesetzlichen Regelung aber nicht.
Das eröffnet Mietern durchaus Möglichkeiten, die Sicherheit ihrer Wohnung gezielt zu verbessern.
Was kann darunter fallen?
Je nach vorhandener Tür, Fensterkonstruktion und Wohnsituation kommen beispielsweise zusätzliche mechanische Sicherungen infrage.
Bei einer Wohnungseingangstür kann das etwa ein fachgerecht montierter Panzerriegel beziehungsweise Querriegel sein. Auch zusätzliche Türsicherungen oder Maßnahmen an gefährdeten Fenstern und Terrassentüren können sinnvoll sein.
Der Begriff Einbruchschutz beschränkt sich nicht auf Maßnahmen, die einen Einbruch vollständig verhindern. Erfasst werden grundsätzlich auch Veränderungen, die einen unbefugten Zutritt erschweren oder unwahrscheinlicher machen. Dazu kann beispielsweise ein einbruchhemmendes Schließsystem gehören.
Genau deshalb lohnt es sich für Mieter, das Thema nicht vorschnell abzuhaken.
Mögliche AnsatzpunkteWichtig: Erst abstimmen, dann montieren
§ 554 BGB bedeutet nicht, dass Mieter ohne Rücksprache Löcher in Tür, Rahmen oder Fenster bohren sollten.
Der richtige Weg ist:
- sinnvolle Sicherheitsmaßnahme auswählen,
- konkrete Ausführung und Befestigung festlegen,
- Zustimmung des Vermieters einholen und
- die Maßnahme fachgerecht montieren lassen.
Für den Vermieter ist eine konkrete Anfrage meist wesentlich besser zu beurteilen als die allgemeine Frage: „Darf ich meine Tür sicherer machen?“
Wenn klar ist, welche Sicherung montiert werden soll, wo sie befestigt wird und welche Veränderungen dafür notwendig sind, lässt sich die Maßnahme nachvollziehbar abstimmen.
Wer bezahlt den zusätzlichen Einbruchschutz?
Auch das sollte man auseinanderhalten.
§ 554 BGB gibt dem Mieter grundsätzlich einen Anspruch darauf, eine entsprechende bauliche Veränderung erlaubt zu bekommen. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass der Vermieter den gewünschten zusätzlichen Einbruchschutz bezahlen muss.
Wer seine technisch funktionierende Wohnungstür beispielsweise freiwillig mit einem zusätzlichen Panzerriegel aufwerten möchte, muss daher grundsätzlich damit rechnen, die Maßnahme selbst zu finanzieren.
Anders kann die Situation aussehen, wenn vorhandene Technik tatsächlich defekt ist. Der Vermieter muss die Mietsache grundsätzlich in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Das ergibt sich aus § 535 BGB.
Für Mieter kann sich die Investition trotzdem lohnen
Die Wohnung gehört vielleicht dem Vermieter – aber darin leben Sie.
Gerade bei Erdgeschosswohnungen, leicht erreichbaren Terrassen- oder Balkontüren, schwächer ausgeführten Wohnungseingangstüren oder älterer Schließtechnik kann zusätzlicher mechanischer Schutz sinnvoll sein.
Dabei muss es nicht darum gehen, möglichst viele Sicherheitsprodukte einzubauen. Viel wichtiger ist die Frage: Wo befindet sich die tatsächlich relevante Schwachstelle?
Eine Wohnungseingangstür mit zusätzlichem Querriegel kann beispielsweise erheblich aufgewertet werden. In einer anderen Wohnung liegt die größere Schwachstelle möglicherweise an einem leicht erreichbaren Fenster oder einer Terrassentür.
Deshalb sollte Einbruchschutz nicht nach einer allgemeinen Einkaufsliste erfolgen.
Erst Schwachstellen feststellen, dann investieren
Gerade Mietern empfehlen wir, vor einer größeren Maßnahme zunächst die vorhandene Situation prüfen zu lassen.
Dabei kann geklärt werden:
- Welche Zugänge sind besonders relevant?
- Wie gut ist die vorhandene Wohnungseingangstür bereits aufgebaut?
- Welche Nachrüstung wäre technisch sinnvoll?
- Welche Veränderungen wären dafür tatsächlich erforderlich?
- Welche Maßnahme sollte zuerst umgesetzt werden?
Damit erhält der Mieter gleichzeitig eine wesentlich konkretere Grundlage für die Abstimmung mit seinem Vermieter.
Einbruchschutz-Check in Paderborn und Umgebung
Beim Einbruchschutz-Check des Paderborner Schlüsseldienstes betrachten wir die relevanten Türen, Fenster und Zugänge direkt vor Ort.
Mögliche Maßnahmen werden anschließend nach ihrer Bedeutung eingeordnet:
- Priorität 1: zuerst wichtige Schwachstellen
- Priorität 2: sinnvolle nächste Ausbaustufe
- Priorität 3: optional oder später
Der Vor-Ort-Check kostet 59 Euro. Wird anschließend ein Einbruchschutz-Auftrag durchgeführt, werden die 59 Euro vollständig angerechnet.
Gerade bei Mietwohnungen kann so zunächst geklärt werden, welche Maßnahme überhaupt sinnvoll ist, bevor beim Vermieter eine Zustimmung eingeholt oder Geld in eine Nachrüstung investiert wird.
Unser Hinweis für Mieter
Lassen Sie sich von dem Gedanken „Ich wohne nur zur Miete, deshalb kann ich nichts machen“ nicht grundsätzlich vom Thema Einbruchschutz abhalten.
Der Gesetzgeber hat Maßnahmen zum Einbruchschutz ausdrücklich in § 554 BGB aufgenommen. Eine geplante Veränderung sollte vorher mit dem Vermieter abgestimmt werden – aber Mieter haben hierfür durchaus Rechte.
Wer seine Wohnung besser schützen möchte, kann deshalb zunächst prüfen lassen, welche Schwachstellen vorhanden sind und welche Nachrüstung zur jeweiligen Wohnung passt.
Quellen und rechtlicher Hinweis
- § 554 BGB – Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte
- § 535 BGB – Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
Hinweis: Dieser Beitrag stellt die gesetzlichen Grundlagen allgemein dar und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Die Darstellung beruht auf einer öffentlich zugänglichen Meldung. Die Hinweise zur Sicherungstechnik sind eine eigene fachliche Einordnung.
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